Präambel VO (EG) 2003/1228
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(4) war ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts.
- (2)
- Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23 und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen.
- (3)
- Die Schaffung eines echten Elektrizitätsbinnenmarkts sollte durch eine Intensivierung des Stromhandels gefördert werden, der derzeit im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen unterentwickelt ist.
- (4)
- Für die Tarifgestaltung bei der grenzüberschreitenden Übertragung und die Zuweisung verfügbarer Verbindungskapazitäten sollten faire, kostenorientierte, transparente und unmittelbar geltende Regeln eingeführt werden, die einem Vergleich zwischen effizienten Netzbetreibern aus strukturell vergleichbaren Gebieten Rechnung tragen und die Bestimmungen der Richtlinie 96/92/EG ergänzen, damit für grenzüberschreitende Transaktionen ein effektiver Zugang zu den Übertragungsnetzen gewährleistet ist.
- (5)
- Der Rat (Energie) hat am 30. Mai 2000 in seinen Schlussfolgerungen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden und Verwaltungen aufgefordert, für die rechtzeitige Durchführung von Engpassmanagementmaßnahmen und in Verbindung mit den Europäischen Übertragungsnetzbetreibern (ETSO) für die zügige Einführung eines stabilen längerfristigen Tarifierungssystems, von dem die geeigneten Kostenaufteilungssignale an die Marktteilnehmer ausgehen, zu sorgen.
- (6)
- Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum Zweiten Bericht der Kommission über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte Netznutzungsbedingungen in den Mitgliedstaaten verlangt, die den grenzüberschreitenden Handel mit Strom nicht behindern, und die Kommission aufgefordert, konkrete Vorschläge zur Überwindung der bestehenden innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse zu unterbreiten.
- (7)
- Es ist wichtig, dass Drittländer, die Teil des europäischen Stromnetzes sind, den in dieser Verordnung enthaltenen Regeln und den nach dieser Verordnung erlassenen Leitlinien entsprechen, damit das effektive Funktionieren des Binnenmarktes verbessert wird.
- (8)
- In dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Tarifierung und Kapazitätszuweisung festgelegt und gleichzeitig der Erlass von Leitlinien vorgesehen werden, die die einschlägigen Grundsätze und Methoden näher ausführen, um eine rasche Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu ermöglichen.
- (9)
- In einem offenen, vom Wettbewerb geprägten Markt sollten Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen, von den Betreibern der Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden, einen Ausgleich erhalten.
- (10)
- Die zum Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen sollten bei der Festsetzung der nationalen Netztarife berücksichtigt werden.
- (11)
- Der für den Zugang zu einem jenseits der Grenze bestehenden Netz tatsächlich zu zahlende Betrag kann je nach den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern und infolge der unterschiedlich gestalteten Tarifierungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich variieren. Eine gewisse Harmonisierung ist daher zur Vermeidung von Handelsverzerrungen erforderlich.
- (12)
- Es wäre ein geeignetes System langfristiger standortbezogener Preissignale erforderlich, das auf dem Grundsatz beruht, dass die Höhe der Netzzugangsentgelte das Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch in der betroffenen Region berücksichtigen sollte, was durch eine Differenzierung der von den Erzeugern und/oder Verbrauchern zu entrichtenden Netzzugangsentgelte auszuführen ist.
- (13)
- Entfernungsabhängige Tarife oder, soweit geeignete standortbezogene Preissignale vorhanden sind, ein spezieller, nur von Exporteuren oder Importeuren zu zahlender Tarif, der zusätzlich zu dem generellen Entgelt für den Zugang zum nationalen Netz verlangt wird, wären nicht zweckmäßig.
- (14)
- Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb im Binnenmarkt sind diskriminierungsfreie und transparente Entgelte für die Netznutzung einschließlich der Verbindungsleitungen im Übertragungsnetz. Auf diesen Leitungen sollte unter Einhaltung der Sicherheitsstandards für einen sicheren Netzbetrieb eine möglichst große Kapazität zur Verfügung stehen.
- (15)
- Es ist wichtig, zu verhindern, dass unterschiedliche Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards, die von Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten verwendet werden, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Darüber hinaus sollten verfügbare Übertragungskapazitäten und die Sicherheits-, Planungs- und Betriebsstandards, die sich auf die verfügbaren Übertragungskapazitäten auswirken, für die Marktteilnehmer transparent sein.
- (16)
- Die Verwendung von Einnahmen aus einem Engpassmanagement sollte nach bestimmten Regeln erfolgen, es sei denn, die spezifische Art der betreffenden Verbindungsleitung rechtfertigt eine Ausnahme von diesen Regeln.
- (17)
- Engpässe sollten auf unterschiedliche Weise bewältigt werden dürfen, sofern die verwendeten Methoden den Übertragungsnetzbetreibern und Marktteilnehmern die richtigen wirtschaftlichen Signale geben und auf Marktmechanismen beruhen.
- (18)
- Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Kommission Entscheidungen und Leitlinien unter anderem für die Tarifierung und Kapazitätszuweisung erlassen kann und die gleichzeitig die Beteiligung der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten an diesem Prozess — gegebenenfalls durch ihren europäischen Verband — gewährleisten. Den Regulierungsbehörden kommt, zusammen mit anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf ihren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes eine wichtige Rolle zu.
- (19)
- Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zu liefern. Diese Informationen sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Soweit erforderlich, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einschlägige Informationen unmittelbar von den betreffenden Unternehmen anzufordern, vorausgesetzt, dass die zuständigen nationalen Behörden informiert sind.
- (20)
- Nationale Regulierungsbehörden sollten für die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Leitlinien sorgen.
- (21)
- Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (22)
- Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (23)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 72 und ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 440.
- (2)
ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 10.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 379), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.
- (5)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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