Artikel 2 VO (EG) 2003/1334
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Januar 2004. Vorhandene Futtermittelbestände, die nach den zuvor geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet wurden, können jedoch während einer Übergangsphase bis zum 26. April 2004 verwendet werden.
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