Artikel 2 VO (EG) 2003/1335

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab 1. August 2003 für alle Fälle, die der Kommission nicht bis zu diesem Zeitpunkt zur Entscheidung übermittelt wurden.

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