Artikel 2 VO (EG) 2003/1342

(1) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(1) eröffnete Ausschreibung wird die Lizenz nur für die Mengen erteilt, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat.

Die Ausfuhrlizenz gilt nur bis zu der in Feld 17 angegebenen Menge. In Feld 19 der Lizenz ist die Ziffer „0” einzutragen.

(2) Auf den Ausfuhrlizenzanträgen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist in Feld 7 das vorgesehene Bestimmungsland einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr in dieses Land.

Als Bestimmungsland gelten sämtliche Länder, für die der gleiche Satz der Ausfuhrerstattung oder -abgabe festgesetzt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.