Artikel 3 VO (EG) 2003/1358

Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

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