Artikel 28 VO (EG) 2003/1433

Übergangsbestimmungen

Die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten operationellen Programme, die im Jahr 2004 noch durchgeführt werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Erzeugerorganisationen beantragen die erforderlichen Änderungen bis spätestens 15. Oktober 2003.

Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Programme vorsehen.

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