Artikel 2 VO (EG) 2003/1458
Im Sinne dieser Verordnung gelten die unter den Gruppen G 2 und G 3 des Anhangs I vorgesehenen Erzeugnisse der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 als:
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„entbeinte Kotelettstränge” : die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;
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„Filet” : das die Muskeln „musc. psoas major” und „musc. psoas minor” umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.
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