Artikel 2 VO (EG) 2003/1458

Im Sinne dieser Verordnung gelten die unter den Gruppen G 2 und G 3 des Anhangs I vorgesehenen Erzeugnisse der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 als:

„entbeinte Kotelettstränge” : die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;

„Filet” : das die Muskeln „musc. psoas major” und „musc. psoas minor” umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.