Präambel VO (EG) 2003/1458

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(3), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten im Sektor Schweinefleisch(4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft verschiedene Übereinkünfte und insbesondere das Übereinkommen über die Landwirtschaft geschlossen. Das Übereinkommen sieht unter anderem den Zugang von bestimmten aus Drittländern stammenden Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch auf den Markt der Gemeinschaft vor. Es ist daher notwendig, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Einfuhrverfahren im Sektor Schweinefleisch aufzustellen.
(3)
Das Übereinkommen erfordert die Aufhebung der variablen Einfuhrabschöpfungen sowie die Umwandlung aller die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkenden Maßnahmen in Zolltarife.
(4)
Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(7), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.
(5)
Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, dass jede kontingentsgebundene Einfuhr einer Einfuhrlizenz bedarf. Es sollte festgesetzt werden, bei Erreichen welcher Mengen nach Anwendung des einheitlichen Prozentsatzes für die neuen Bewilligungsmengen die Wirtschaftsbeteiligten ihren Einfuhrlizenzantrag zurückziehen können.
(6)
Zur Erleichterung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Drittländern sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die eingeführten Erzeugnisse nicht unbedingt aus dem Ursprungsland stammen müssen. Dieses Ursprungsland ist jedoch aus statistischen Gründen in Feld 8 der Einfuhrlizenz zu vermerken.
(7)
Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es einerseits notwendig, die dem Einfuhrverfahren unterliegenden Erzeugnisse zu definieren und andererseits die in Anhang I der Verordnung vorgesehenen Mengen auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni zu verteilen.
(8)
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen. Da im Zusammenhang mit der Regelung im Schweinefleischsektor eine Spekulationsgefahr besteht, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuss dieser Regelung zu gelangen.
(9)
Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.
(10)
Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, braucht die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein und dasselbe Muster verwenden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2)

ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(4)

ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 58.

(5)

Siehe Anhang V.

(6)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7)

ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

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