ANHANG VO (EG) 2003/1466

NORM FÜR ARTISCHOCKEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Artischocken der aus Cynara scolymus L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Artischocken für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Die Namen „Poivrade” und „Bouquet” beziehen sich auf junge kegelförmige Artischocken des violetten Typs.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Artischocken nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Artischocken vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen, insbesondere ohne Anzeichen von Welke,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Stiele müssen glatt abgeschnitten und dürfen nicht länger als 10 cm sein. Letztere Bestimmung gilt weder für Artischocken, die in Bündeln aufgemacht sind, d. h. aus einer gewissen Anzahl Artischocken bestehen, die an ihren Stielen zusammengebunden sind, noch für Artischocken der Sorte „Spinoso” . Entwicklung und Zustand der Artischocken müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Artischocken werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Artischocken dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Die Mittelblätter müssen der Sorte entsprechend gut geschlossen sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler der Blätter, sofern diese Fehler das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Der Blütenhüllboden darf keine beginnende Verholzung aufweisen.

ii)
Klasse I

Artischocken dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Die Mittelblätter müssen der Sorte entsprechend gut geschlossen sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte Frostschäden (Risse),

sehr leichte Quetschungen.

Der Blütenhüllboden darf keine beginnende Verholzung aufweisen.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Artischocken, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie dürfen leicht geöffnet sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Artischocken ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Frostschäden,

leichte Quetschungen,

leichte Flecken auf den äußeren Blättern,

beginnende Verholzung des Blütenhüllbodens.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Der Mindestdurchmesser beträgt 6 cm. Die folgende Größenskala ist für Artischocken der Klassen Extra und I verbindlich und für Artischocken der Klasse II wahlfrei:

Durchmesser von mindestens 13 cm,

Durchmesser von 11 cm einschließlich bis weniger als 13 cm,

Durchmesser von 9 cm einschließlich bis weniger als 11 cm,

Durchmesser von 7,5 cm einschließlich bis weniger als 9 cm,

Durchmesser von 6 cm einschließlich bis weniger als 7,5 cm.

Darüber hinaus ist für die mit „Poivrade” und „Bouquet” bezeichneten Artischocken ein Durchmesser von 3,5 cm einschließlich bis weniger als 6 cm zulässig.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Anzahl Artischocken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl Artischocken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl Artischocken, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen (falls nach Größen sortiert ist): 10 % nach Anzahl Artischocken, die nicht den Anforderungen der Größensortierung und/oder der angegebenen Größe entsprechen, jedoch der nächsthöheren und/oder nächstniedrigeren Größe als der angegebenen, wobei für Artischocken der kleinsten Größe (6 bis 7,5 cm) ein Durchmesser von mindestens 5 cm vorgeschrieben ist. Für die mit „Poivrade” oder „Bouquet” bezeichneten Artischocken werden keine Größentoleranzen gewährt.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Artischocken gleichen Ursprungs, gleicher Sorte bzw. gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens dürfen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von bis zu drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse verschiedener Arten vermischt werden.

B.
Verpackung

Die Artischocken müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Artischocken” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte bei der Klasse Extra,

gegebenenfalls „Poivrade” oder „Bouquet” ,

gegebenenfalls „Spinoso” .

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Stückzahl,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser der Artischocken.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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