Artikel 3 VO (EG) 2003/147

(1) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung der bzw. Nutzung durch die nachstehenden Akteure bestimmt sind:

a)
Regierung der Bundesrepublik Somalia, Somalische Nationalarmee, Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst, somalische Nationalpolizei oder Somalischer Strafvollzugskorps;
b)
Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS);
c)
Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden;
d)
Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigen.

(2) Abweichend von Artikel 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung der föderalen Gliedstaaten und der Regierungen der Regionen Somalias oder zur Verwendung durch diese oder durch in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen bestimmt sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia erhalten und innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhoben;
b)
in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss fünf Arbeitstage im Voraus eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia zu Informationszwecken erhalten.

(3) Benachrichtigungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

a)
genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen, der Munition und des militärischen Geräts, einschließlich der Typen-, der Chargen- und der Seriennummern,
b)
eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,
c)
den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie
d)
alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

(4) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit

a)
dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;
b)
dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen;
c)
dem Einlaufen von Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördernden Schiffen in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben.

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