Artikel 8 VO (EG) 2003/147
Diese Verordnung gilt
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im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
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an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
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für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie
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für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.
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