Artikel 8 VO (EG) 2003/147

Diese Verordnung gilt

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie

für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.