Artikel 4 VO (EG) 2003/1472

Überwachung der Endverwendung

Wird die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt, so verbleiben die betreffenden Waren unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Abweichend von Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 muss eine Sicherheit geleistet werden. Sie muss die Differenz zwischen dem Regelzollsatz für Drittländer und dem Zollsatz im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung abdecken.

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