Artikel 7 VO (EG) 2003/1500
Änderungen der Anlagen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zu berücksichtigen, sowie Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistik, der Zollregelungen und der gemeinsamen Regeln für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angenommen.
Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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