ANHANG VO (EG) 2003/151

Die Handelsrechnung für die Unternehmensverkäufe von kornorientierten Elektroblechen in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 1 der Verordnung [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat
3.
Nummer der Handelsrechnung
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind
6.
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2)

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

Gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. [….] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”

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