Artikel 2 VO (EG) 2003/1518
(1) Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
Im Februar 2004 ausgestellte Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0203 gelten jedoch nur bis zum Ende des zweiten auf ihre Ausstellung folgenden Monats während die Geltungsdauer von im März 2004 ausgestellten Ausfuhrlizenzen am Ende des Monats abläuft, der auf ihre Ausstellung folgt.
(2) In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.
(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind im Anhang I angegeben.
(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:
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Verordnung (EG) Nr. 1518/2003,
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