Artikel 4 VO (EG) 2003/1518
(1) Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 Tonnen betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.
In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.
(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.
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