Präambel VO (EG) 2003/1518

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig gemacht. Es ist daher angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren im Sektor Schweinefleisch zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(6).
(3)
Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der jeweiligen im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Schweinefleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.
(4)
Nach Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.
(5)
Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge, zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.
(6)
Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. In diesem Fall unterliegen die Lizenzen nicht den von der Kommission getroffenen besonderen Maßnahmen.
(7)
Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.
(8)
Um dieses Verfahren verwalten zu können, muss die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Verwendung eines einheitlichen Musters für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.1.1975, S. 1.

(2)

ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3)

ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 9.

(4)

Siehe Anhang III.

(5)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)

ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

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