Artikel 4 VO (EG) 2003/1560

Behandlung eines Wiederaufnahmegesuchs

Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden.

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