Artikel 7 VO (EG) 2003/1560

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a)
auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;
b)
in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Urzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;
c)
in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird.

(2) In den Fällen gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstaben a) und b) erhält der Asylbewerber den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Passierschein entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung, damit er sich in den zuständigen Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen kann.

In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe c) wird ein Laissez-passer ausgestellt, falls der Asylbewerber keine Identitätspapiere besitzt. Der Ort und die Zeit der Überstellung werden von den beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam entsprechend den in Artikel 8 genannten Modalitäten bestimmt.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornimmt, trägt dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen des Asylbewerbers diesem vor seiner Ausreise zurückgegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zweck der Übergabe an die einschlägigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats anvertraut werden oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden.

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