ANHANG XI VO (EG) 2003/1560
INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013(1) FÜR UNBEGLEITETE KINDER, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN
Wir haben Ihnen dieses Merkblatt gegeben, da Sie angegeben haben, dass Sie Schutz benötigen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten Sie als Kind. Sie werden auch hören, dass Behörden Sie als „Minderjährigen” bezeichnen, was dasselbe bedeutet wie „Kind” . Die „Behörden” sind die Leute, die dafür zuständig sind, über Ihren Antrag auf Schutz zu entscheiden. Sie suchen hier Schutz, weil Sie in Ihrem Herkunftsland Angst hatten? Diesen Vorgang nennen wir „um Asyl bitten” . Als Asyl bezeichnet man einen Ort, der Schutz und Sicherheit bietet. Wenn Sie einen förmlichen Antrag an die Behörden richten, in dem Sie um Asyl bitten, wird dies im Gesetz als „Antrag auf internationalen Schutz” bezeichnet. Die Person, die um Schutz bittet, wird „Antragsteller” genannt. Manchmal wird man Sie auch „Asylbewerber” oder „Asylsuchenden” nennen. Ihre Eltern sollten bei Ihnen sein. Falls dies aber nicht der Fall ist oder falls Sie unterwegs von ihnen getrennt wurden, sind Sie ein unbegleiteter Minderjähriger. In diesem FALL WERDEN WIR IHNEN EINEN „VERTRETER” ZUR SEITE STELLEN, DAS HEISST EINEN ERWACHSENEN, DER IHNEN IM VERLAUF DES VERFAHRENS HELFEN WIRD. DIESE PERSON WIRD IHNEN BEI IHREM ANTRAG HELFEN UND KANN SIE BEGLEITEN, WENN SIE MIT DEN BEHÖRDEN SPRECHEN MÜSSEN. MIT IHREM VERTRETER KÖNNEN SIE ÜBER IHRE PROBLEME UND ÄNGSTE SPRECHEN. IHR VERTRETER HAT DIE AUFGABE SICHERZUSTELLEN, DASS IHR WOHL EINE VORRANGIGE ERWÄGUNG IST. DAS HEISST, DASS ER DAFÜR SORGT, DASS IHRE BEDÜRFNISSE, IHRE SICHERHEIT, IHR WOHLERGEHEN, IHRE SOZIALE ENTWICKLUNG UND IHRE ANSICHTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN. IHR VERTRETER WIRD ZUDEM AUCH DIE MÖGLICHKEITEN EINER FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG PRÜFEN. FALLS SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN, SOLLTEN SIE IHREN VERTRETER ODER UNSERE BEHÖRDEN BITTEN, IHNEN ZU HELFEN! SIE HABEN ZWAR IN DIESEM LAND UM ASYL GEBETEN, DOCH KANN ES SEIN, DASS EIN ANDERES LAND IHREN ANTRAG AUF SCHUTZ PRÜFEN MUSS. Für die Prüfung Ihres Antrags auf Schutz kann nur ein Land zuständig sein. Dies ist in einer Rechtsvorschrift mit dem Namen Dublin-Verordnung festgelegt. Laut dieser Rechtsvorschrift müssen wir ermitteln, ob wir für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sind oder ein anderes Land. Dies wird als „Dublin-Verfahren” bezeichnet. Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder(2) umfasst. In diesem Merkblatt werden diese 32 Länder „Dublin-Länder” genannt. FLIEHEN SIE NICHT VOR DEN BEHÖRDEN ODER IN EIN ANDERES DUBLIN-LAND. Vielleicht sagen manche Leute Ihnen, dass dies das Beste für Sie wäre. Wenn Ihnen jemand sagt, dass Sie fliehen oder mit der betreffenden Person zusammen weggehen sollen, sagen Sie dies bitte sofort Ihrem Vertreter oder den Behörden. BITTE SPRECHEN SIE SO BALD WIE MÖGLICH MIT DEN BEHÖRDEN, WENN- —
-
Sie allein sind und glauben, dass sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante(3), Ihr Onkel(4), Ihre Großmutter oder Ihr Großvater möglicherweise in einem der 32 Dublin-Länder aufhält, und sagen Sie ihnen,
- —
-
falls dies der Fall ist, ob Sie bei ihnen leben möchten oder nicht;
- —
ob Sie zusammen mit jemandem in dieses Land gereist sind, und falls ja, mit wem;
- —
ob Sie schon in einem anderen der 32 „Dublin-Länder” waren;
- —
ob Ihre Fingerabdrücke in einem anderen Dublin-Land abgenommen wurden (Fingerabdrücke sind Bilder Ihrer Finger, mit denen Sie identifiziert werden können);
- —
ob Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben.
- —
-
prüfen müssen, ob es möglich ist, Sie im selben Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen;
- —
sicherstellen müssen, dass Sie in Sicherheit sind, insbesondere vor Menschen, die Sie möglicherweise schlecht behandeln oder Ihnen schaden wollen;
- —
sicherstellen müssen, dass Sie sicher und gesund aufwachsen können, dass Sie Nahrung und eine Unterkunft haben und dass Ihre Bedürfnisse hinsichtlich Ihrer sozialen Entwicklung befriedigt werden;
- —
Ihre Ansichten berücksichtigen müssen, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, ob Sie bei einem Verwandten leben möchten oder lieber nicht.
IHR ALTER
Personen, die über 18 Jahre alt sind, sind „Erwachsene” . Sie werden anders behandelt als Kinder und Jugendliche ( „Minderjährige” ). Bitte geben Sie Ihr wirkliches Alter an. Falls Sie ein Dokument bei sich haben, aus dem Ihr Alter hervorgeht, zeigen Sie es bitte den Behörden. Falls die Behörden Ihr Alter in Frage stellen, kann es sein, dass ein Arzt Sie untersuchen möchte, um herauszufinden, ob Sie jünger oder älter als 18 sind. Bevor eine ärztliche Untersuchung stattfinden kann, müssen Sie und/oder Ihr Vertreter dieser aber zustimmen. IN DEN FOLGENDEN ABSÄTZEN WERDEN WIR VERSUCHEN, DIE AM HÄUFIGSTEN GESTELLTEN FRAGEN ÜBER DAS DUBLIN-VERFAHREN SOWIE DARÜBER, WIE ES IHNEN HELFEN KANN UND WAS SIE ERWARTEN SOLLTEN, ZU BEANTWORTEN. FINGERABDRÜCKE — Was ist das? Warum werden sie abgenommen? Wenn Sie Asyl beantragen und 14 Jahre oder älter sind, wird ein Bild Ihrer Finger (ein sogenannter „Fingerabdruck” ) angefertigt und an eine Fingerabdruckdatenbank namens „Eurodac” übermittelt. Sie müssen diesem Vorgang zustimmen — alle Menschen, die Asyl beantragen, sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Ihre Fingerabdrücke können zu gegebener Zeit überprüft werden, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. Falls sich herausstellt, dass Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land geschickt werden, sofern dies in Ihrem Interesse ist. Für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz ist dann das betreffende Land zuständig. Ihre Fingerabdrücke werden 10 Jahre lang gespeichert. Nach 10 Jahren werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Schutz bewilligt wird, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie später die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch gespeichert. Allerdings können diese Angaben in unserer nationalen Datenbank gespeichert werden. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben. Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Fingerabdrücke abfragen und Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen. Welche Informationen über Ihre Situation sollten Sie den Behörden unbedingt mitteilen? Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. In diesem Gespräch werden unsere Behörden Ihnen das „Dublin-Verfahren” erklären und versuchen herauszufinden, ob es möglich ist, Sie in einem anderen Dublin-Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen. Falls Sie wissen, dass Ihre Eltern, Geschwister oder ein Verwandter in einem anderen Dublin-Land sind, vergessen Sie bitte nicht, dies gegenüber der Person, die das Gespräch mit Ihnen führt, zu erwähnen. Geben Sie uns möglichst viele Informationen, die uns helfen können, Ihre Familie zu finden, also Namen, Adressen, Telefonnummern usw. Während des Gesprächs werden Sie vielleicht auch gefragt, ob Sie bereits in anderen Dublin-Ländern waren. Bitte sagen Sie die Wahrheit. Ihr Vertreter kann Sie zu dem Gespräch begleiten, um Ihnen zu helfen, um Sie zu unterstützen und um das zu tun, was am besten für Sie ist. Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht wollen, dass Ihr Vertreter bei diesem Gespräch anwesend ist, sollten Sie dies den Behörden mitteilen. ZU BEGINN DES GESPRÄCHS WERDEN IHR GESPRÄCHSPARTNER UND IHR VERTRETER IHNEN DIE ABLÄUFE UND IHRE RECHTE ERKLÄREN. BITTE FRAGEN SIE NACH, WENN SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN ODER ANDERE FRAGEN HABEN! Sie haben ein Recht auf dieses Gespräch, das ein wichtiger Teil Ihres Antrags ist. Das Gespräch findet in einer Sprache statt, die Sie verstehen. Falls Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit Ihrem Vertreter sprechen. Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie in unserem Land Schutz beantragt haben — an Personen oder Behörden weitergegeben werden, die Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Familie, die sich noch in Ihrem Heimatland aufhalten, in irgendeiner Weise schaden könnten. ES IST WICHTIG, DASS SIE UND IHR VERTRETER MIT DEN ZEITLICHEN VORGABEN DES DUBLIN-VERFAHRENS VERTRAUT SIND! Lesen Sie die nachfolgenden Antworten. Wie lange dauert es, bis ich weiß, ob ich in ein anderes Land gehen muss oder ob ich hier bleiben kann? Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?- →
- à Falls dies Ihr erster Asylantrag in einem Dublin-Land ist, werden Sie in ein anderes Land geschickt, weil sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante, Ihr Onkel, Ihr Großvater oder Ihre Großmutter in dem betreffenden Land aufhält und Sie dort zu ihm/ihr/ihnen stoßen und während der Prüfung Ihres Asylantrags mit ihm/ihr/ihnen zusammenbleiben werden(5).
- →
- à Falls sie nicht hier Asyl beantragt haben, aber in der Vergangenheit in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in das betreffende Land zurückgeschickt werden, damit die dortigen Behörden Ihren Asylantrag prüfen können(6).
- →
- à Falls Sie in diesem Land kein Asyl beantragt haben und Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land nach umfassender Prüfung abgelehnt wurde, müssen wir entweder das andere Land ersuchen, Sie wiederaufzunehmen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückschicken.
- —
-
Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, dürfen Sie im Land bleiben. Oder(9)
- —
Ihre Überstellung wird [y Tage(10)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder
- —
Sie haben [y Tage(11)] Zeit, die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür.
- —
Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, an welche Behörde Sie sich in diesem Land wenden müssen, um einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen.
HAFT
Menschen, die nicht reisen dürfen, wohin sie wollen, und in einem geschlossenen Gebäude untergebracht sind, das sie nicht verlassen können, befinden sich in „Haft” . Als unbegleiteter Minderjähriger leben Sie möglicherweise in einer Unterkunft, in der es Regeln gibt, wonach Sie nachts oder nach Einbruch der Dunkelheit drinnen bleiben müssen oder wonach Sie den Leuten, die sich um Sie kümmern, Bescheid sagen müssen, bevor Sie das Haus verlassen, und angeben müssen, wann Sie zurück sein werden. Diese Regeln dienen Ihrer Sicherheit. Sie bedeuten nicht, dass Sie sich in Haft befinden. KINDER WERDEN FAST NIE IN HAFT GENOMMEN! Sind Sie in Haft? Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie sich in Haft befinden, fragen Sie bitte die Behörden, Ihren Vertreter oder Ihren Rechtsbeistand(12) so bald wie möglich. Dann können Sie mit Ihnen über Ihre Situation sprechen. Falls Sie sich in Haft befinden, können Sie auch über die Möglichkeit sprechen, einen Rechtsbehelf gegen die Haftentscheidung einzulegen! Es besteht ein Risiko, dass Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden. Meistens geschieht dies, wenn die Behörden nicht glauben, dass Sie unter 18 sind, und befürchten, dass Sie aus Angst davor, möglicherweise in ein anderes Land geschickt zu werden, fliehen oder sich vor ihnen verstecken könnten. Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren und darüber informiert zu werden, wie Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen können. Sie haben zudem das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen. Sprechen Sie also mit Ihrem Vertreter oder Rechtsbeistand, falls Sie unzufrieden sind. Falls Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, sehen die zeitlichen Vorgaben für Sie folgendermaßen aus: Wir müssen innerhalb von 1 Monat nach der Einreichung Ihres Asylantrags ein anderes Land darum ersuchen, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen. Das ersuchte Land sollte dann seine Antwort innerhalb von 2 Wochen übermitteln. Falls Sie in Haft bleiben, sollte Ihre Überstellung innerhalb von 6 Wochen, nachdem das zuständige Land das Gesuch angenommen hat, durchgeführt werden. Falls Sie beschließen, einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen, während Sie in Haft sind, sind die Behörden nicht verpflichtet, Sie innerhalb von 6 Wochen zu überstellen. Die Behörden werden Sie dann über Ihre Optionen informieren. Falls die Behörden die zeitlichen Vorgaben für das Gesuch an ein anderes Land, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen, nicht einhalten oder Ihre Überstellung nicht fristgerecht durchführen, wird Ihre Haft zum Zwecke der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die üblichen im Abschnitt „Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?” genannten Fristen. Welche Rechte habe ich während des Zeitraums, in dem darüber entschieden wird, wer für mich zuständig ist? Sie haben das Recht, in diesem Land zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn das Land, in dem Sie sich momentan aufhalten, für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht, mindestens so lange hier zu bleiben, bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Leistungen, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw., sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie haben auch Anspruch darauf, eine Schule zu besuchen. Sie werden die Möglichkeit erhalten, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie gut beherrschen, zu verwenden (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Wegen weiterer Informationen können Sie sich außerdem an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden. Ihr Vertreter und die Behörden werden Ihnen mehr über Ihre Rechte erklären! Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Wie weiß ich, dass diese nicht für falsche Zwecke verwendet werden? Die Behörden von Dublin-Ländern dürfen die Informationen, die Sie Ihnen während des Dublin-Verfahrens geben, nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-Verordnung austauschen. Sie haben ein Recht auf Zugang zu:- —
-
den Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass nicht korrekte Daten berichtigt und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
- —
den Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten beantragen können, einschließlich der Kontaktangaben bestimmter für Ihr Dublin-Verfahren zuständiger Behörden und der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sind.
- —
-
Anschrift und Kontaktangaben der Asylbehörde,
- —
Name, Anschrift und Kontaktangaben von Organisationen, die Vertreter für unbegleitete Minderjährige bereitstellen,
- —
Anschrift und Kontaktangaben der nationalen für Kinderschutz zuständigen Behörde,
- —
Anschrift und Kontaktangaben der für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständigen Behörde,
- —
Angaben zur nationalen Kontrollstelle,
- —
Identität des im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,
- —
Kontaktangaben des Büros des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
- —
Rotes Kreuz und seine Funktion,
- —
Kontaktangaben des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden) und seine Funktion,
- —
Kontaktangaben der Stellen, die Prozesskostenhilfe leisten und der Flüchtlings- oder Kinderhilfsorganisationen,
- —
Kontaktangaben der IOM und ihre Funktion.
Fußnote(n):
- (1)
Das vorliegende Merkblatt dient lediglich Informationszwecken. Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollen darin die nötigen Informationen über das Dublin-Verfahren finden. Aus dem Merkblatt selbst entstehen keine Rechte oder rechtlichen Verpflichtungen. Die Rechte und Pflichten von Staaten und Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargelegt.
- (2)
Dublin-Länder sind alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung „assoziierten” Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).
- (3)
Die Schwester Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.
- (4)
Der Bruder Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.
- (5)
Dies wird mitunter als „Aufnahme” bezeichnet.
- (6)
Dies wird mitunter als „Wiederaufnahme” bezeichnet.
- (7)
Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.
- (8)
Von jedem Mitgliedstaat auszufüllen.
- (9)
Eine der drei Optionen muss vom jeweiligen Mitgliedstaat je nach dem geltenden Rechtsmittelsystem ausgewählt werden.
- (10)
Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.
- (11)
Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.
- (12)
Eine Person, die von den Behörden als Vertreter Ihrer Interessen vor Gericht anerkannt wird. Ihr Vertreter und/oder die Behörden sollten Ihnen sagen, ob Sie einen Rechtsbeistand benötigen, doch können Sie sie auch bitten, einen in Ihrem Namen zu beauftragen. Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Organisationen, die Ihnen einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.