ANHANG XIII VO (EG) 2003/1560
INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH ILLEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013
Falls Sie sich illegal in einem „Dublin-Land” (1) aufhalten, können die Behörden Ihre Fingerabdrücke abnehmen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens „Eurodac” übermitteln. Dies dient lediglich der Überprüfung, ob Sie in der Vergangenheit bereits Asyl beantragt haben. Ihre Fingerabdruck-Daten werden nicht in der Eurodac-Datenbank gespeichert. Falls Sie jedoch in der Vergangenheit in einem anderen Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land zurückgesandt werden. Falls Ihre Fingerbadrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden. Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen und an Eurodac übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben. Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)- —
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Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,
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Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
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Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).
Fußnote(n):
- (1)
Dublin-Länder sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich, Ungarn und Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung „assoziierten” Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).
- (2)
Die Informationen sind die in Teil B von Anhang X vorgesehenen.
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