Artikel 12 VO (EG) 2003/1568
(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Haushaltsordnung, zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.
(2) Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 5 Mio. EUR übersteigt, sowie über jede Änderung dieser Maßnahmen, die zu einer Überschreitung des ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzten Betrages um über 20 % führt, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Beschlüsse oder Änderungen, die Maßnahmen mit einem Wert von bis zu 5 Mio. EUR betreffen.
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