Artikel 14 VO (EG) 2003/1568
(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik Informationen über die Leitlinien ihrer jährlichen vorläufigen Strategieplanung und über die im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen, einschließlich der über den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria finanzierten Maßnahmen, sowie ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung dieser Verordnung während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben zu den Vorzügen und Nachteilen der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Bekämpfung der drei übertragbaren Krankheiten und die Armutslinderung und zu den im Hinblick auf die festgelegten Ziele erreichten konkreten, verwertbaren Ergebnissen. Darüber hinaus werden Informationen zu den Akteuren zur Verfügung gestellt, mit denen Verträge geschlossen wurden, zu den Vertragssummen und zu den vorgenommenen Auszahlungen sowie zu den Ergebnissen der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Maßnahmen.
(2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Evaluierungsbericht über ihre Durchführung, um festzustellen, ob die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Evaluierungsberichts kann die Kommission Vorschläge für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung unterbreiten.
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