Präambel VO (EG) 2003/1668

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer viii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Leistungen und die Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten und Pensionsfonds in der Gemeinschaft geschaffen.
(2)
Um die Übermittlung von Statistiken über Umweltschutzausgaben zu vereinfachen, sollte das in der Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1614/2002(4), festgelegte technische Format angepasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2702/98 enthält das technische Format für die Übermittlung der Merkmale der strukturellen Unternehmensstatistik, die im gemeinsamen Modul der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 und ihren Einzelmodulen für Industrie, Handel und Baugewerbe aufgelistet sind. Dieses technische Format muss geändert werden, da Merkmale über Umweltausgaben hinzugefügt und einige Merkmale des Einzelmoduls der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für Industrie zusätzlich nach Umweltbereichen aufgegliedert wurden.
(3)
Es ist erforderlich, das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken über Kreditinstitute und Pensionsfonds gemäß den Anhängen 6 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates festzulegen, um vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten zu erstellen, das Fehlerrisiko bei der Datenübermittlung zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten sowie ihre Weiterleitung an die Nutzer zu beschleunigen. Für die Übermittlung der Merkmale der Einzelmodule für Kreditinstitute und Pensionsfonds ist ein neues technisches Format erforderlich, da das in der Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission festgelegte technische Format für die Übermittlung der Merkmale des gemeinsamen Moduls und der Einzelmodule für Industrie, Handel und Baugewerbe eine abweichende Aufgliederung der Ergebnisse vorsieht.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(2)

Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 344 vom 18.2.1998, S. 102.

(4)

ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7.

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