Artikel 1 VO (EG) 2003/1709

Die landwirtschaftlichen Erzeuger oder ihre Vereinigungen übermitteln der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Betrieb befindet, oder jeder anderen von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Behörde

a)
vor dem 15. Oktober die Bestandsmeldung zum Stichtag des 31. August, wobei sie zwischen den in Anhang A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 definierten Reisarten unterscheiden und die Bestandsmengen sowie den Ertrag in ganzen Körnern angeben;
b)
vor dem 15. November die Erntemeldung, wobei sie zwischen den in Anhang A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 definierten Reisarten unterscheiden und die Anbaufläche sowie die erhaltene Erzeugung angeben.

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