Artikel 1 VO (EG) 2003/1709
Die landwirtschaftlichen Erzeuger oder ihre Vereinigungen übermitteln der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Betrieb befindet, oder jeder anderen von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Behörde
- a)
- vor dem 15. Oktober die Bestandsmeldung zum Stichtag des 31. August, wobei sie zwischen den in Anhang A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 definierten Reisarten unterscheiden und die Bestandsmengen sowie den Ertrag in ganzen Körnern angeben;
- b)
- vor dem 15. November die Erntemeldung, wobei sie zwischen den in Anhang A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 definierten Reisarten unterscheiden und die Anbaufläche sowie die erhaltene Erzeugung angeben.
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