Präambel VO (EG) 2003/1725

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sieht vor, dass für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, unter bestimmten Bedingungen ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die in Artikel 2 dieser Verordnung definiert sind.
(2)
Die Kommission ist aufgrund der Stellungnahme des Technischen Ausschusses für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die internationalen Rechnungslegungsstandards, die am 14. September 2002 vorlagen, den Kriterien genügen, die für die Übernahme und Anwendung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegt sind.
(3)
Die Kommission hat auch die derzeitigen Vorhaben auf dem Gebiet der Verbesserungen analysiert, die an vielen bestehenden Standards angebracht werden sollen. Die internationalen Rechnungslegungsstandards, die das Ergebnis dieser Vorschläge sein werden, werden dann im Hinblick auf eine Übernahme geprüft, wenn sie endgültig vorliegen. Die Existenz dieser vorgeschlagenen Änderungen für die bestehenden Standards lässt jedoch den Beschluss der Kommission unberührt, alle vorliegenden Standards bis auf die folgenden Ausnahmen zu unterstützen: IAS 32 — Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und IAS 39 — Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung sowie eine kleinere Zahl von Interpretationen zu diesen Standards, und zwar SIC 5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten — Bedingte Erfüllungsvereinbarungen, SIC 16 Gezeichnetes Kapital — Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile) und SIC 17 Eigenkapital — Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.
(4)
Die Existenz qualitativ hochwertiger Standards auf dem Gebiet der Finanzinstrumente (einschließlich der Derivate) ist für den Kapitalmarkt der Gemeinschaft von sehr großer Bedeutung. In Bezug auf IAS 32 und IAS 39 nehmen die derzeit erörterten Änderungen u. U. ein Ausmaß an, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Standards zum jetzigen Zeitpunkt zu übernehmen. Sobald die derzeitigen Verbesserungen abgeschlossen sind und die überarbeiteten Standards vorliegen, wird die Kommission vorrangig die Übernahme der revidierten Standards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 prüfen.
(5)
Folglich sollten alle internationalen Rechnungslegungsstandards, die am 14. September 2002 vorlagen, mit Ausnahme von IAS 32 und IAS 39 sowie den entsprechenden Interpretationen übernommen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen die Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.