ANHANG VO (EG) 2003/1757

NORM FÜR ZUCCHINI

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für in jungem und zartem Zustand und vor Verhärtung ihrer Samen geerntete Zucchini der aus Cucurbita pepo L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an die Verbraucher. Zucchini für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Diese Norm betrifft auch mit der Blüte aufgemachte Zucchini.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zucchini nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zucchini und die Zucchini mit der Blüte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz und mit Stiel, der leicht beschädigt sein darf,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Außerdem müssen die Früchte sein:

fest,

frei von Hohlstellen,

frei von Rissen,

in einem ausreichenden Entwicklungszustand, ohne verhärtete Samen.

Entwicklung und Zustand der Zucchini müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Zucchini werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)

Klasse Extra

Zucchini dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie müssen

gut entwickelt sein,

gut geformt sein,

einen gerade abgeschnittenen Stil mit einer Länge von höchstens 3 cm aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Mängel, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)

Klasse I

Zucchini dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

leichte Formfehler,

leichte Farbfehler,

sehr leichte Schalenfehler,

sehr leichte durch Krankheiten hervorgerufene Mängel, sofern sie sich nicht weiter entwickeln und nicht das Fruchtfleisch beeinträchtigen.

Die Zucchini müssen einen Stiel mit einer Länge von höchstens 3 cm aufweisen.

iii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Zucchini, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zucchini ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

leichte Sonnenbrandflecken,

leichte Schalenfehler,

leichte durch Krankheiten hervorgerufene Mängel, sofern sie sich nicht weiter entwickeln und nicht das Fruchtfleisch beeinträchtigen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt:

entweder nach der Länge

oder nach dem Gewicht.

a)
Im Falle der Längensortierung wird vom Stielansatz bis zum Ansatz der Blütenblätter gemessen.

Die Mindestlänge beträgt 7 cm und die Höchstlänge 35 cm.

Bei Zucchini der Klassen Extra und I ist folgende Skala einzuhalten:

7 cm bis 14 cm einschließlich,

14 cm ausschließlich bis 21 cm einschließlich,

21 cm ausschließlich bis 35 cm.

b)
Im Falle der Gewichtssortierung beträgt das Mindestgewicht 50 g und das Höchstgewicht 450 g.

Bei Zucchini der Klassen Extra und I ist folgende Skala einzuhalten:

50 g bis 100 g einschließlich,

100 g ausschließlich bis 225 g einschließlich,

225 g ausschließlich bis 450 g.

Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten weder für Mini-Erzeugnisse(1) noch für die mit der Blüte aufgemachten Zucchini.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zucchini, die nicht den Anforderungen der Größe entsprechen, jedoch der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Erzeugnisse, deren Größe oder Gewicht nicht mehr als 10 % unter oder über den festgesetzten Grenzen liegen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zucchini gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie weitgehend des gleichen Entwicklungs- und Färbungsgrades umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht bis zu drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse verschiedener Arten gemischt werden. Mini-Zucchini und mit der Blüte aufgemachte Zucchini müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Mini-Zucchini können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden.

B.
Verpackung

Die Zucchini müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A)

Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B)

Art des Erzeugnisses

Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:

„Zucchini” ,

gegebenenfalls „Zucchini mit Blüte” oder entsprechende Bezeichnung.

C)

Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D)

Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt:

entweder durch die Mindest- und Höchstlänge, sofern es sich um Längensortierung handelt,

oder durch das Mindest- und Höchstgewicht, sofern es sich um Gewichtssortierung handelt;

gegebenenfalls „Mini-Zucchini” , „Baby-Zucchini” oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.

E)

Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.