Präambel VO (EG) 2003/1757

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zucchini sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Lauch, Auberginen und Zucchini(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die rechtliche Klarheit nicht mehr gewährleistet ist.
(2)
In dem Bemühen um Klarheit sollte die Regelung für Zucchini getrennt von derjenigen für die anderen Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 aufgeführt und die genannte Verordnung daher geändert werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene UN/ECE Standard FFV-41 für die Vermarktung und Kommerzielle Qualitätskontrolle von Zucchini zu berücksichtigen.
(3)
Die Anwendung dieser neuen Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(5)
Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3)

ABl. L 129 vom 15.5.1981, S. 38.

(4)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61.

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