Artikel 21 VO (EG) 2003/1784
(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen in Fällen äußerster Dringlichkeit als Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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