Artikel 24 VO (EG) 2003/1784
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Getreide erforderlich sind.
Die Einzelheiten der erforderlichen Angaben sowie der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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