Artikel 27 VO (EG) 2003/1784
Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
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