Artikel 30 VO (EG) 2003/1784
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.
(2) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.
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