Präambel VO (EG) 2003/1784

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.
(2)
Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Vertrags zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Getreidesektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere eine Interventionsregelung und eine gemeinsame Ein- und Ausfuhrregelung umfassen.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(4) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Angesichts weiterer Änderungen sollte sie aufgehoben und im Interesse der Rechtsklarheit ersetzt werden.
(4)
In der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist vorgesehen, dass über eine letzte Kürzung des ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 anzuwendenden Interventionspreises für Getreide aufgrund der Marktentwicklung beschlossen wird. Es ist wichtig, dass die Preise auf dem Binnenmarkt weniger stark von den garantierten Preisen abhängen. Daher sollten die monatlichen Zuschläge halbiert werden, um die Fluidität des Marktes zu verbessern.
(5)
Die Einführung eines einzigen Interventionspreises für Getreide hat aufgrund der begrenzten Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt und den Drittlandsmärkten zu einer Ansammlung großer Interventionsbestände bei Roggen geführt. Roggen sollte daher von der Interventionsregelung ausgeschlossen werden.
(6)
Die Interventionsstellen sollten in der Lage sein, unter besonderen Umständen geeignete Interventionsmaßnahmen zu ergreifen. Damit die erforderliche Einheitlichkeit der Interventionssysteme gewahrt bleibt, müssen diese besonderen Umstände jedoch gemeinschaftlich beurteilt und die betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.
(7)
Mit Blick auf die besondere Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke könnte es sich als notwendig erweisen, eine Produktionserstattung vorzusehen, damit den betreffenden Unternehmen die von ihnen verwendeten Grundstoffe zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter dem Preis liegt, der sich bei der Anwendung der gemeinsamen Preise ergibt.
(8)
Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Getreide erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Eine das Interventionssystem ergänzende Handelsregelung, die Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, dürfte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Sie sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind. Die Ausfuhrerstattungsregelung ist im Hinblick auf eine Teilnahme am Welthandel auch auf Getreideverarbeitungserzeugnisse anzuwenden.
(9)
Zur Überwachung des Umfangs des Getreidehandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.
(10)
Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Getreidearten sind jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen Ausnahmebestimmungen zu erlassen.
(11)
Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(12)
Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.
(13)
Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft(5) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Getreidehandel wahren. Solche Ausfuhrerstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.
(14)
Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen ist bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der Regelung über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sicherzustellen. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen erleichtert werden, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Erstattungen die vorgesehene Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Ausfuhrerstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung ist der für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattungsbetrag zu zahlen, der jedoch nicht höher sein darf als der Erstattungsbetrag für die im Voraus festgesetzte Bestimmung.
(15)
Um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, muss ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Beschränkung gilt. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
(16)
Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.
(17)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Zollmechanismus als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.
(18)
Angesichts der Tatsache, dass der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflusst wird, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Stabilisierung des Binnenmarktes zu treffen sind.
(19)
Das reibungslose Funktionieren eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.
(20)
Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Getreidesektor sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die einschlägigen Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.
(21)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(22)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.
(23)
Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) von der Gemeinschaft übernommen werden.
(24)
Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.
(25)
Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 39.

(3)

Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(5)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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