Artikel 13 VO (EG) 2003/1785

(1) Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission nach den gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt:

a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );
b)
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer zu vermeiden.

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

(4) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a)
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
b)
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien,
c)
die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

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