Artikel 2 VO (EG) 2003/1785

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Rohreis (Paddy-Reis), geschälter Reis, halbgeschliffener Reis, vollständig geschliffener Reis, rundkörniger Reis, mittelkörniger Reis, langkörniger Reis A oder B und Bruchreis die im Anhang I definierten Erzeugnisse.

Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, sind in Anhang II definiert.

(2) Nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren

a)
legt die Kommission die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse fest,
b)
kann die Kommission die Definitionen gemäß Absatz 1 ändern.

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