Artikel 25 VO (EG) 2003/1785
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Reis erforderlich sind.
(2) Die Einzelheiten der erforderlichen Angaben sowie der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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