Präambel VO (EG) 2003/1785
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(4) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt es sich der Klarheit halber, die genannte Verordnung zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sollte daher aufgehoben werden.
- (3)
- Das Gleichgewicht auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt ist stark gestört. Die Interventionsbestände weisen ein beachtliches Volumen auf, das rund einem Viertel der Gemeinschaftserzeugung entspricht und langfristig weiter zunehmen dürfte. Zurückzuführen ist diese Störung auf die kombinierten Auswirkungen der Ausweitung der Gemeinschaftserzeugung, die sich in den letzten Wirtschaftsjahren stabilisiert hat, der anhaltenden Zunahme der Einfuhren sowie der Beschränkung der erstattungsbegünstigten Ausfuhren aufgrund der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft. Das derzeitige Ungleichgewicht dürfte sich sogar noch weiter verschlechtern, so dass die Situation in den kommenden Jahren aufgrund der zunehmenden Einfuhren aus Drittländern infolge der Umsetzung der Initiative „Alles außer Waffen” voraussichtlich unhaltbar wird.
- (4)
- Um Abhilfe zu schaffen, ist eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich, die zu einer Rückführung der Erzeugung, einem besseren Gleichgewicht und einer stärkeren Fluidität des Marktes sowie einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Landwirtschaft der Gemeinschaft führen sollte, ohne die anderen Ziele des Artikels 33 des Vertrags, wie etwa die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der Erzeuger, aus den Augen zu verlieren.
- (5)
- Die beste Lösung scheint zu sein, den Interventionspreis stark zu senken und als Ausgleich eine betriebsbezogene Einkommenszahlung sowie eine kulturspezifische Beihilfe zu gewähren, die der Bedeutung der Reiserzeugung in den traditionellen Anbaugebieten Rechnung trägt. Die letzten zwei Instrumente werden in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(5) mit einbezogen.
- (6)
- Damit die Interventionsregelung nicht als eigener Absatzweg genutzt wird, sollten die von den Interventionsstellen aufgekauften Mengen auf 75000 Tonnen pro Jahr und der Interventionszeitraum auf vier Monate begrenzt werden.
- (7)
- Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Reis erfordert die Einführung einer Außenhandelsregelung. Eine die Interventionsregelung ergänzende Handelsregelung mit Einfuhrabgaben zu den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs sowie Ausfuhrerstattungen sollte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind.
- (8)
- Zur Überwachung des Umfangs des Reishandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um sicherzustellen, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.
- (9)
- Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Reiserzeugnisse sind jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen Ausnahmebestimmungen zu erlassen.
- (10)
- Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- (11)
- Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.
- (12)
- Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft(6) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Reishandel wahren. Solche Ausfuhrerstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.
- (13)
- Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen sollte bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der Regelung über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sichergestellt werden. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen erleichtert werden, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Ausfuhrerstattungen die vorgesehene Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Ausfuhrerstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung sollte der für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattungsbetrag gezahlt werden, der jedoch nicht höher sein darf als der Erstattungsbetrag für die im Voraus festgesetzte Bestimmung.
- (14)
- Um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, muss ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Beschränkung gilt. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
- (15)
- Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.
- (16)
- Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Zollmechanismus als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.
- (17)
- Angesichts der Tatsache, dass der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflusst wird, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Stabilisierung des Binnenmarktes zu treffen sind.
- (18)
- Das reibungslose Funktionieren eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.
- (19)
- Damit der spezifische Versorgungsbedarf weit abgelegener Gemeinschaftsregionen und Preisunterschiede, die sich aus den Kosten für den Transport und die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben können, berücksichtigt werden, sollte die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, einen Beihilfebetrag für aus Mitgliedstaaten stammende Lieferungen festzusetzen, auf die eine der Bedingungen des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags zutrifft und die zum Verbrauch in den betreffenden Regionen — insbesondere im französischen Überseedepartement Réunion — bestimmt sind.
- (20)
- Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Reissektor sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die einschlägigen Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.
- (21)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
- (22)
- Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.
- (23)
- Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(8) von der Gemeinschaft übernommen werden.
- (24)
- Die gemeinsame Marktorganisation für Reis sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.
- (25)
- Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 und der Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Standardqualität für Reis(9) auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen.
- (26)
- Um zu verhindern, dass in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahrs 2003/04 größere Marktstörungen bei Rohreis auftreten, müssen die Ankäufe durch die Interventionsstellen auf eine im Voraus festgelegte Menge begrenzt werden.
- (27)
- Der Anwendungsbeginn der neuen Marktorganisation sollte festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 72.
- (3)
Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
ABl. L 329 vom 30.12.1995. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
- (5)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblattes.
- (6)
ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
- (7)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (8)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
- (9)
ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 33.
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