Artikel 18 VO (EG) 2003/1786
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.