Artikel 20 VO (EG) 2003/1786
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen insbesondere Folgendes:
- a)
- die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 4 und der Vorschusszahlung gemäß Artikel 7;
- b)
- die Überprüfung und Feststellung des Beihilfeanspruchs einschließlich aller notwendigen Kontrollen; bei all dem können bestimmte Elemente des integrierten Systems verwendet werden;
- c)
- die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 1;
- d)
- die Kriterien für die Bestimmung der Qualitätsnormen gemäß Artikel 9;
- e)
- die Bedingungen, die von den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer ii) sowie in Artikel 11 genannten Verarbeitungsunternehmen einzuhalten sind;
- f)
- die durchzuführende Kontrollmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2;
- g)
- die Kriterien, die für den Abschluss der in Artikel 10 genannten Verträge einzuhalten sind, sowie die Angaben, die diese zusätzlich zu den in Artikel 12 festgelegten Kriterien enthalten müssen;
- h)
- die Anwendung der garantierten Höchstmenge (GHM) gemäß Artikel 5 Absatz 1.
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