Artikel 20 VO (EG) 2003/1786

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen insbesondere Folgendes:

a)
die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 4 und der Vorschusszahlung gemäß Artikel 7;
b)
die Überprüfung und Feststellung des Beihilfeanspruchs einschließlich aller notwendigen Kontrollen; bei all dem können bestimmte Elemente des integrierten Systems verwendet werden;
c)
die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 1;
d)
die Kriterien für die Bestimmung der Qualitätsnormen gemäß Artikel 9;
e)
die Bedingungen, die von den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer ii) sowie in Artikel 11 genannten Verarbeitungsunternehmen einzuhalten sind;
f)
die durchzuführende Kontrollmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2;
g)
die Kriterien, die für den Abschluss der in Artikel 10 genannten Verträge einzuhalten sind, sowie die Angaben, die diese zusätzlich zu den in Artikel 12 festgelegten Kriterien enthalten müssen;
h)
die Anwendung der garantierten Höchstmenge (GHM) gemäß Artikel 5 Absatz 1.

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