Artikel 23 VO (EG) 2003/1788

Verwaltungsausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

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