Artikel 3 VO (EG) 2003/1788

Zahlung der Abgabe

(1) Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Abgabe, die sich aus der Überschreitung der in Anhang I festgesetzten einzelstaatlichen Referenzmenge ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.

(2) Ist die Zahlung nach Absatz 1 nicht vor dem festgelegten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft einen der nicht gezahlten Abgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getätigten Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1) ab. Vor ihrer Entscheidung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 ist nicht anwendbar.

(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel fest.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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