Artikel 12 VO (EG) 2003/1798
Im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Auskünften im Sinne des Artikels 1 können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der steuerlichen Situation eines oder mehrerer Steuerpflichtigen im Falle eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchführen, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.
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