Artikel 18 VO (EG) 2003/1798
Folgende Elemente werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:
- 1.
- die Art der auszutauschenden Informationen,
- 2.
- die Häufigkeit des Austauschs,
- 3.
- die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnehmen wird und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt.
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