Artikel 18 VO (EG) 2003/1798

Folgende Elemente werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:

1.
die Art der auszutauschenden Informationen,
2.
die Häufigkeit des Austauschs,
3.
die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch.

Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnehmen wird und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt.

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