Artikel 2 VO (EG) 2003/1798

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige Behörde eines Mitgliedstaats”

in Belgien:

    le ministre des finances

    de Minister van financiën,

in Bulgarien:

Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите,

in der Tschechischen Republik:

Ministerstvo financí,

in Dänemark:

Skatteministeriet,

in Deutschland:

Bundesministerium der Finanzen,

in Estland:

Maksuamet,

in Griechenland:

Yπουργείο Oικονομίας και Οικονομικών,

in Spanien:

el Secretario de Estado de Hacienda,

in Frankreich:

le ministre de l'économie, des finances et de l'industrie,

in Irland:

the Revenue Commissioners,

in Italien:

il Capo del Dipartimento delle Politiche Fiscali,

in Zypern:

Υπουργός Οικονομικών ή εξουσιοδοτημένος αντιπρόσωπος του,

in Lettland:

Valsts ieņēmumu dienests,

in Litauen:

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Finansų ministerijos,

in Luxemburg:

l'Administration de l'enregistrement et des domaines,

in Ungarn:

Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Központi Kapcsolattartó Irodája,

in Malta:

Dipartiment tat-Taxxa fuq il-Valur Miżjud fil-Ministeru tal-Finanzi u Affarijiet Ekonomiċi,

in den Niederlanden:

de minister van Financiën,

in Österreich:

Bundesminister für Finanzen,

in Polen:

Minister Finansów,

in Portugal:

o Ministro das Finanças,

in Rumänien:

Agenția Națională de Administrare Fiscală,

in Slowenien:

Ministrstvo za finance,

in der Slowakei:

Ministerstvo financií,

in Finnland:

    Valtiovarainministeriö

    Finansministeriet,

in Schweden:

Chefen för Finansdepartementet,

im Vereinigten Königreich:

the Commissioners of Customs and Excise;

2.
„zentrales Verbindungsbüro” das gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
3.
„Verbindungsstelle” jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;
4.
„zuständiger Beamter” jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 4 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;
5.
„ersuchende Behörde” das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
6.
„ersuchte Behörde” das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
7.
„innergemeinschaftliche Umsätze” die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung;
8.
„innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen” eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;
9.
„innergemeinschaftliche Dienstleistung” die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;
10.
„innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen” die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;
11.
„Umsatzsteuer-Identifikationsnummer” die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;
12.
„behördliche Ermittlungen” alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der MWSt.-Vorschriften sicherzustellen;
13.
„automatischer Austausch” die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
14.
„strukturierter automatischer Austausch” die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen;
15.
„spontaner Austausch” die unregelmäßige Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
16.
„Person”

a)
eine natürliche Person,
b)
eine juristische Person,
c)
sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt;

17.
„Zugang gewähren” die Ermöglichung des Zugangs zu der betreffenden elektronischen Datenbank sowie die Bereitstellung von Daten auf elektronischem Wege;
18.
„auf elektronischem Wege” die Übermittlung von Daten mithilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und zum Speichern von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;
19.
„CCN/CSI-Netz” die auf das Common Communication Network (CCN) und das Common System Interface (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Gemeinschaft entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen.

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