Artikel 29 VO (EG) 2003/1798

(1) Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nichtansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, diese auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

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