Artikel 33 VO (EG) 2003/1798
Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 32 mit.
Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich jede Änderung des Normalsatzes der MWSt mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.