Artikel 39 VO (EG) 2003/1798

Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen die Kommission und die Mitgliedstaaten sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 29 und 30 dieser Verordnung notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Kommunikationsnetzwerk mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Vergütungen.

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