Artikel 4 VO (EG) 2003/1798

(1) Die Pflicht, nach Maßgabe dieser Verordnung Amtshilfe zu leisten, schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde erhalten.

(2) Ist eine zuständige Behörde jedoch gemäß dem einzelstaatlichen Recht befugt, die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln, so kann diese Übermittlung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit erfolgen. Die Übermittlung solcher Auskünfte muss von der Justizbehörde zuvor genehmigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dieser Genehmigung aus dem einzelstaatlichen Recht ergibt.

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