Artikel 45 VO (EG) 2003/1798
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
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