Artikel 8 VO (EG) 2003/1798

Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 5 und 7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt.

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